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Dokument-ID: 277038
4.14 Räumungsklage
Allgemeines zur Aufkündigung und deren Durchsetzung
Die Aufkündigung (§ 1116 ABGB) ist eine einseitige, empfangsbedürftige (MietSlg 45.742) Erklärung des Vermieters oder Mieters, das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Kündigungstermin, unter Einhaltung einer bestimmten Frist, der Kündigungsfrist, zu beenden. Voraussetzung einer Aufkündigung ist das Vorliegen eines Bestandverhältnisses (Miet- oder Pachtvertrag).