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Dokument-ID: 655969
3 Räumungsschutz des Scheinuntermieters (§ 34a MRG)
Innehaltung mit Räumung
Mit der Räumung ist innezuhalten, wenn der zu räumende Mietgegenstand von einem Mieter benützt wird, der glaubhaft macht, dass die Räumungsexekution zur Umgehung seiner Ansprüche auf Anerkennung als Hauptmieter (wenn der Mietvertrag in Umgehungsabsicht als Untermietvertrag abgeschlossen wurde) vollzogen werden soll. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger nachweist, dass er den Mieter vor Entstehung des der Räumung zugrundeliegenden Exekutionstitels von der Beendigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich verständigt hat.