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Markus Bulgarini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Rechte und Pflichten des Bestandnehmers

Anzeigepflicht

Die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB setzt eine Anzeige iSd § 1097 ABGB voraus (RIS-Justiz RS0126618). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein dem MRG unterliegendes Objekt handelt oder nicht (OGH 16.03.2011, 6 Ob 38/11y).

Den Mieter trifft bei Auftreten von Mängeln, welche in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen, gem § 1097 ABGB eine Anzeigepflicht (OGH 27.09.2000, 7 Ob 195/00b; wobl 2001/91 [Prader]). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein dem MRG unterliegendes Objekt handelt oder nicht (RS0126618 [T1]; OGH 16.03.2011, 6 Ob 38/11y). Ohne einer solchen Anzeige tritt kein Mietzinsminderungsanspruch ein (OGH 16.03.2011, 6 Ob 38/11y; immolex 2011/48 [Pletzer und Prader] = wobl 2011/66 [Vonkilch]). Der in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren erhobene Einwand, dass Leitungen gefährlich sind, stellt jedenfalls eine Mangelanzeige dar (OGH 15.07.2011, 8 Ob 90/10h; immolex 2011/88 [Pletzer und Prader] = wobl 2012/32 [Vonkilch]). Die Regelung des § 1097 ABGB ist auf das Wohnungsgebrauchsrecht sinngemäß anwendbar (RS0011801; OGH 19.01.1989, 7 Ob 705/88).

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