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Rückstellung des Mietobjektes
Der Mieter muss das Mietobjekt samt Zubehör spätestens am letzten Tage seines Mietverhältnisses dem Vermieter zurückgeben. Mit der Rückstellung des Mietobjektes sind üblicherweise folgende Verpflichtungen des Mieters verbunden:
- Das Mietobjekt ist von all seinen Fahrnissen zu räumen (MietSlg 24.153, 41.118).
- Es ist besenrein gereinigt zu übergeben. Besenrein bedeutet, dass vom Mieter nur grobe Verunreinigungen zu beseitigen sind, also das Mietobjekt in einem sauberen Zustand dem Vermieter zurückzugeben ist. Durch eine solche Formulierung wird aber zB noch keine eigenständige Ausmalverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses begründet.
- Er hat etwaige Instandhaltungsmaßnahmen zu setzen, sofern er hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
- Er hat die Schlüssel des Mietobjektes zurückzugeben, sodass dem Vermieter wieder die Innehabung und tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Mietobjekt samt Zubehör wie Kellerabteil, Garage, etc verschafft wird (MietSlg 33.180, 29.169, 24.153).
Der Vermieter kann die Rückstellung und Annahme des Mietobjektes nicht verweigern, auch wenn der Mieter dieses nur in vertragswidrigem bzw mangelhaftem Zustand zurückstellt (MietSlg.38.186, 54.153).