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Markus Bulgarini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

15 Schriftform (§ 886 ABGB)

Unterschrift, Handzeichen

Ein Vertrag, für den das Gesetz (oder eine Vereinbarung der Parteien) Schriftlichkeit bestimmt, kommt gem § 886 Satz 1 ABGB durch die Unterschrift der Vertragspartner zustande. Falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, kommt der Vertrag durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande.

Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (RS0017221).

Die Form der Erklärung selbst ist unerheblich (OGH 14.07.1988, 6 Ob 617/88). Das Gesetz versteht Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB als „Unterschriftlichkeit“, die durch eigenhändige Unterfertigung unter den Text hergestellt wird (RS0078934). Das Erfordernis der Schriftform soll schon ganz allgemein gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (RS0017221; OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i).

Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots (RS0017221 [T17, 18]; OGH 28.03.2017, 8 Ob 102/16g).

Im Anwendungsbereich des MRG muss man hinsichtlich des Schriftlichkeitserfordernisses zwischen bloßen Informationspflichten (etwa § 16 Abs 4 MRG) und „echter“ Schriftlichkeit iSd Unterschriftlichkeit nach § 886 ABGB unterscheiden. Maßgeblich ist dabei immer der Schutzzweck der Formvorschrift (OGH 26.05.1998, 5 Ob 77/98d). Im ersten Fall genügt die bloße Textform ohne Unterschrift (OGH 29.09.2016, 5 Ob 71/16a). Davon zu unterscheiden ist insbesondere die außergerichtliche Mieterkündigung nach § 33 Abs 1 MRG. Hier wird laut OGH primär der Übereilungsschutz des Mieters bezweckt. Daher genügt nach dessen Auffassung ein einfaches E-Mail gerade nicht (RS0017221 [T19, 20]; OGH 28.03.2017, 8 Ob 102/16g).

Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll (RS0017286 [T9]; OGH 28.03.2006, 10 Ob 140/05v). Die Entkräftung der Auslegungsregel des § 884 ABGB erfolgt durch Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags berufen will ([T10]; OGH 01.09.2009, 5 Ob 134/09f).

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