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Dokument-ID: 655278
12 Schutz- und Sorgfaltspflichten
Grundsatz
Der Mietvertrag begründet als vertragliches Schuldverhältnis neben den Hauptleistungspflichten auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. Insbesondere muss der jeweilige Schuldner seine Erfüllung derart setzen, dass der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird. Dies gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. Jedes Schuldverhältnis begründet nämlich eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, wie sie von redlichen Vertragspartnern erwartet werden kann (JBl 1985, 295; weiters OGH 26.05.1992, 5 Ob 58/92).