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Dokument-ID: 656569
4.30 Seniorenwohnung
Definition
Eine „Seniorenwohnung“ liegt vor, wenn sowohl die Wohnung als auch die allgemeinen Teile des Hauses, über die diese Wohnung erreicht werden kann, eigens – etwa durch barrierefreie Zugänge, besondere sanitäre Einrichtungen oder besondere Sicherheitseinrichtungen – für ein altengerechtes Wohnen ausgestattet sind. Der Hauptmieter hat bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet.