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3.8 Steuersätze
Der Normalsteuersatz beträgt gem § 10 Abs 1 UStG 1994 20 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994). In einer Reihe von Fällen gelangt jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung (§ 10 Abs 2 UStG 1994). Bloß am Rande seien die Steuersätze für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben (13 %) sowie für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze durch in diesen Gebieten ansässige Unternehmer (19 %) erwähnt.