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Dokument-ID: 655580
10 Teilkündigung (§ 31 MRG)
Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher – von einer ausdrücklichen vertraglichen Einräumung abgesehen – nur aufgrund spezieller Kündigungsvorschriften zulässig. § 31 MRG ist einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich (OGH 19.05.2015, 4 Ob 83/15g).