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5.2 Therme
Erhaltungspflichten des Vermieters
Der Vermieter ist gem § 1096 ABGB Abs 1 verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Gem § 3 Abs 1 MRG trifft ihn die Pflicht, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Das bedeutet, dass sich die Gefahrenbeseitigungspflicht auch auf Gesundheitsgefährdungen bezieht, die vom Inneren des Mietgegenstandes ausgehen.