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Dokument-ID: 655885
14 Unbrauchbarkeit der Bestandsache (§ 1117 ABGB)
Die in § 1117 ABGB geregelte „außerordentliche Kündigung“ muss sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen. Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Gründe anzulegen ist (OGH 22.02.2017, 8 Ob 89/16w).