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Dokument-ID: 440456
5.6 Veränderung des Mietgegenstandes
Anzeigepflicht
Beabsichtigt der Mieter wesentliche Veränderungen (Verbesserungen), so besteht gem § 9 Abs 1 MRG die Verpflichtung, dieses Vorhaben dem Vermieter anzuzeigen. Diese Anzeige muss gesetzlich nicht schriftlich erfolgen, aus Beweisgründen ist dies jedoch zu empfehlen.