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Markus Bulgarini - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.13 Vereinbarter Kündigungsgrund (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG)

Gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist es als ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Bestandobjektes anzusehen, wenn ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in Bezug auf die Aufkündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine nahen Angehörigen oder das Unternehmen, für das er allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. Der im Mietvertrag angegebene Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52). Vereinbarungen, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem durch § 30 Abs 1 und 2 MRG bestimmten Maß zustehen soll, sind gem § 30 Abs 3 MRG rechtsunwirksam.

Ein vereinbarter Grund, der den Vermieter nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zur Aufkündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen (4 Ob 133/18i; RS0070752, RS0070705). Denn die vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetz verankerten Grundprinzipien der Kündigungsbeschränkungen zum Schutz des Mieters dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden (6 Ob 628/94; vgl 7 Ob 204/14x; RS0070712) (OGH 27.02.2020, 2 Ob 134/19y).

Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in Bezug auf die Kündigung oder Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.

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