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Markus Bulgarini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Vererblichkeit (§ 1116a ABGB)

Nach § 1116a Satz 1 ABGB hat der Tod der Vertragsparteien grundsätzlich keinen Einfluss auf das Bestandverhältnis. Dies folgt den allgemeinen Regeln, wonach nicht höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten Teil der Verlassenschaft werden (§ 531 ABGB). Bestandrechte sind somit vererblich (RS0012202 [T5]; OGH 27.09.2001, 5 Ob 216/01b). Eine vertragliche Vereinbarung, wonach das Bestandverhältnis durch den Tod eines Vertragspartners erlischt, ist jedoch möglich. Hierbei sind die Regeln des Mieterschutzes zu beachten (OGH 14.11.1991, 7 Ob 1599/91).

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