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Dokument-ID: 656265
3.10 Vorsteuerabzug
Grundtatbestand
Der Unternehmer kann gem § 12 Abs 1 Z 1, 1. Satz UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.