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11.4 Weitergabe des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG)
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter den Mietgegenstand – mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen – ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt oder, wenngleich nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die Weitergabe erfordert kein Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts, sie findet ihr Auslangen in der tatsächlichen Überlassung (3 Ob 129/13m).