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Dokument-ID: 281485
5.19 Wertsicherung
Vereinbarung
Eine Wertsicherung muss wie der Hauptmietzins selbst vereinbart werden. Hiebei ist jedes allgemein zulässige, also nicht etwa sittenwidrige System (vergleiche Beitrag Mietzins – Freie Vereinbarung), möglich. Werden Bestandteile des Hauptmietzinses in Teilkomponenten zerlegt, kommt es darauf an, dass ihre Summe die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nicht übersteigt (MietSlg 43.187).