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Markus Bulgarini - Thomas Lederer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.26 Wohnungstausch

Voraussetzungen

Der Hauptmieter einer Wohnung ist unter folgenden Voraussetzungen zum Wohnungstausch auch ohne Einwilligung des Vermieters berechtigt:

  • aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen;
  • wenn er die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat;
  • wenn der Tausch im selben Gemeindegebiet erfolgt;
  • wenn die Tauschwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses dienen;
  • wenn dem Vermieter der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann;
  • wenn gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Räumungsklage anhängig ist (§ 13 Abs 1 MRG).

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