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Wohnungstausch
Der Hauptmieter einer Wohnung ist unter folgenden Voraussetzungen zum Wohnungstausch auch ohne Einwilligung des Vermieters berechtigt:
- Aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen
- Wenn er die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat
- Wenn der Tausch im selben Gemeindegebiet erfolgt
- Wenn die Tauschwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses dienen
- Wenn dem Vermieter der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann
- Wenn gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Räumungsklage anhängig ist (§ 13 Abs 1 MRG)