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Dokument-ID: 496630
5.32 Zwangsverwaltung
Voraussetzungen
Unterlässt der Vermieter die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht (die Schlichtungsstelle) im außerstreitigen Verfahren die Vornahme der Arbeiten auf Antrag binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen. Die Durchführung „privilegierter“ Erhaltungsarbeiten ist vorweg aufzutragen (§ 6 Abs 1 MRG).