© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Entscheidung über Deckungsanspruch
Bestätigung oder Ablehnung der Deckung
Gem § 158n Abs 1 VersVG hat der Versicherer binnen zweier Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form den Versicherungsanspruch grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen; die Ablehnung ist zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, binnen dieser Frist deren Verlängerung um höchstens weitere zwei Wochen zu verlangen.
Wenn sich der Versicherer nicht innerhalb der 14tägigen Frist äußert, kann er die Klagseinbringung entsprechend dem übermittelten Entwurf nicht als Obliegenheitsverletzung geltend machen. • [Fußnote: OGH 27.08.2008, 7 Ob 103/08k.]
Wenn ein Rechtsschutzversicherer schriftlich einen Rechtsanwalt im Namen und Auftrag seines Versicherungsnehmers ersucht, die Wahrung von dessen Interessen zu übernehmen, so ist in dieser „Bitte“ jedenfalls dann eine grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes nach § 158n Abs 1 VersVG zu sehen, wenn sie auf eine Anfrage des Versicherungsnehmers erging, ob ein geplanter Regressprozess von seiner Versicherung gedeckt sei. • [Fußnote: OGH 05.05.1998, 7 Ob 387/97f.]
Es liegt ein konstitutives Anerkenntnis der Deckungspflicht des Versicherungsunternehmens vor, wenn dieser die Erklärung abgibt, dem Grunde nach für den Schadensfall einzustehen, obwohl die Umstände, die das Versicherungsunternehmen später zum einseitigen Widerruf der Erklärung bewogen haben, schon im Zeitpunkt ihrer Angabe fraglich erscheinen mussten. • [Fußnote: OGH 17.05.2001, 7 Ob 105/01v.]
Beschränkung der Deckungszusage
Der Versicherer kann seine Deckungszusage im Rahmen der Erfolgsprognose auch höhenmäßig beschränken, zB auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages. • [Fußnote: OGH 30.09.1998, 7 Ob 263/97z.] Der Rechtsschutzversicherer kann auch noch im Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe nachtragen; er unterliegt keiner Eventualmaxime. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0129404.]
Anforderung von Unterlagen
Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht sämtliche zur Prüfung des Deckungsanspruchs erforderlichen Unterlagen übermittelt, so kann der Versicherer ihn binnen der genannten Frist auffordern, die Unterlagen nachzureichen. In diesem Fall beginnt die Frist des § 158n Abs 1 erster Satz VersVG neu zu laufen, und die Möglichkeit einer Fristverlängerung gem Abs 1 zweiter Satz entfällt (§ 158n Abs 2 VersVG).
Kann der Versicherer die rechtzeitige Erfüllung der in Abs 1 genannten Verpflichtungen nicht beweisen, so ist er gem § 158n Abs 3 jedenfalls zur Deckung all jener Kosten verpflichtet, die zwischen dem Zeitpunkt, in dem er zum Deckungsanspruch hätte Stellung nehmen müssen, und der verspäteten (jedoch dem Abs 1 entsprechenden) Ablehnung des Deckungsanspruchs aufgelaufen sind. Er muss jedoch nicht jene Kosten decken, die nach der vertraglichen Risikoumschreibung nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Es ist auch zulässig, dass der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Klausel vereinbart, wonach der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung bei gleichartigen Interessen mehrerer Versicherungsnehmer gegen denselben Gegner vorerst auf die Führung eines Musterprozesses durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Angesichts der auch im Interesse der Versicherungsnehmer liegenden Motive der Versicherungsunternehmen für die Einfügung einer solchen Massenschadenklausel, den Versicherungsschutz in solchen Fällen nicht gänzlich auszuschließen, sondern ihn im Interesse der Versicherungsgemeinschaft zwar in eingeschränktem, dafür aber finanzierbarem Leistungsumfang aufrecht zu erhalten, ist eine solche Klausel nicht gröblich benachteiligend. • [Fußnote: OGH 23.09.2008, 4 Ob 128/08i.]