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Neu Dokument-ID: 879777

Vorschrift

Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)

Inhaltsverzeichnis

DER VERSICHERUNGSSCHUTZ

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

idF KV-MusterAVB 09/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

(1) Der Versicherte hat im Versicherungsfall Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife.

(2)

  1. Der Versicherungsfall beginnt mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Versicherten und endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
  2. Als Versicherungsfall gilt auch die Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie die damit im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung.
  3. Als Versicherungsfall gelten nicht:
    • kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen; Kosmetische Behandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen (z.B. Brustverkleinerung, -straffung, -vergrößerung, Facelifting,

Fettabsaugung, Lidkorrektur) dienen nicht der Behebung einer Fehlfunktion des Körpers und damit der Heilung einer therapiebedürftigen Erkrankung. Das Ergebnis der kosmetischen Behandlung dient vornehmlich der Ästhetik.

Daher gelten Korrekturoperationen nach Eingriffen wegen Übergewichts auch dann nicht als Versicherungsfall, wenn der ursprüngliche Eingriff zur Behandlung des Übergewichts medizinisch indiziert und damit vom Versicherungsschutz umfasst war.

  • geschlechtsangleichende Operationen;
  • zahnimplantationen, sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen;
  • präventive Behandlungen und Eingriffe;
  • nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik.

(3) Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.

(4) Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand.

(5) Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.

(6) Versichert können nur gesunde Personen werden, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Andere Personen können zu besonderen Bedingungen versichert werden.

(7) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Österreich. Erkrankt ein Versicherter während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, so besteht für eine Heilbehandlung im Ausland innerhalb eines Versicherungsjahres Versicherungsschutz für einen Monat ab Beginn dieser Heilbehandlung.