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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 10. Geschäftsplan
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten:
- die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;
- die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;
- die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung § 193 Abs. 2;
- die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und
- für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
1. | eine Prognose der Solvenzbilanz; |
2. | Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; |
3. | Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen; |
4. | Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen; |
5. | in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch |
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| und |
| 6. | in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen. |
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.