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Neu Dokument-ID: 025815

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 104.

idF BGBl. Nr. 2/1959 | Datum des Inkrafttretens 06.04.1959

Soweit der Versicherer aufgrund der Vorschriften der §§ 102 und 103 den Hypothekargläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekargläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.