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Dokument-ID: 878368
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 156. Lagebericht und Konzernlagebericht
(1) Im Lagebericht ist auch über
- die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
- den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.