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Neu Dokument-ID: 877100

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Ausnahmen in der Personenversicherung

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Pensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.

(3) Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.