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Neu Dokument-ID: 878498

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 240. Ebenen der Beaufsichtigung

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Ist das in § 237 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in § 237 vorgesehene Überprüfung nur auf Ebene des obersten Mutterunternehmens vorzunehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, ein Drittland-Versicherungs- oder ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist.

(2) Liegt keine gleichwertige Beaufsichtigung gemäß § 237 vor, so kann die FMA auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, einem Drittland-Versicherungs- oder einem Drittland-Rückversicherungsunternehmen vornehmen. In diesem Fall hat die FMA der Gruppe ihre Entscheidung zu erläutern. § 239 ist sinngemäß anzuwenden.