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Neu Dokument-ID: 085027

Vorschrift

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Urteilswirkung

idF BGBl. Nr. 651/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1994

Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.