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Neu Dokument-ID: 879739

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 303. Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebs

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungszweigen, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.

(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen.

(3) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.

(4) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt.