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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 328. Sonstige Pflichtverletzungen
Wer
1. | entgegen § 11 Abs. 2 ohne Anzeige an die FMA eine andere Art von Risiken deckt oder im Fall der übernommenen Rückversicherung eine andere Art von Rückversicherungsverträgen mit Vorversicherern abschließt, |
2. | entgegen § 127d Abs. 1 für den Vertrieb von Versicherungsverträgen in einem Mitgliedstaat hierzu nicht berechtigte Personen heranzieht oder gegen die Pflichten gemäß § 127d Abs. 2 verstößt, |
3. | entgegen § 107 Abs. 3 die genannten schriftlichen Leitlinien nicht erstellt oder nicht implementiert, |
3a. | entgegen § 127a die genannten internen Leitlinien und Verfahren nicht erstellt bzw. festlegt oder nicht implementiert, |
3b. | entgegen § 127e eine Beschwerdestelle nicht einrichtet oder die genannten Verfahren nicht festlegt, |
4. | entgegen § 108 Abs. 1 eine der dort genannten Governance-Funktionen nicht einrichtet, |
4a. | entgegen § 127b Abs. 1 eine Vertriebs-Funktion nicht einrichtet, |
5. | unter Verletzung der Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Vergütung beschließt, |
6. | ohne Genehmigung der FMA gemäß § 109 Abs. 2 oder § 86 Abs. 1 Auslagerungen durchführt, |
7. | entgegen § 14 Abs. 1 Z 6 oder § 286 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte der Kaution ohne Zustimmung der FMA trifft, |
8. | einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 272 Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt, |
9. | entgegen § 283 Abs. 2 Verfügungen über Vermögenswerte ohne Zustimmung der FMA trifft, obwohl die FMA die freie Verfügung über diese Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 eingeschränkt oder untersagt hat oder |
10. | als Angestellter eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens oder Drittland-Versicherungsunternehmen oder sonst für eines der vorgenannten Unternehmen tätige Person das Verbot gemäß § 135 Abs. 5 verletzt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 3 bis Z 4a, Z 6, Z 7 und Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle der Z 1, Z 2, Z 5, und Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 10 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 16/2021)