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Neu Dokument-ID: 879810

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 334. Schrittweise Einführung von Solvabilität II

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

  1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
  2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
  3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
  4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
  5. von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
  6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
  7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
  8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
  9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
  10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
  11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

  1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
  2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
  3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,

  1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,
  2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,
  3. egebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
  4. über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,
  5. die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und
  6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.