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Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)
§ 4. Wartezeiten
(1) Die Wartezeiten (Wartezeiterkrankungen siehe § 6 Abs. 3 und Abs. 4) werden ab Versicherungsbeginn gerechnet.
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.
Sie entfällt:
| a) | bei Unfällen, ausgenommen Bauch- und Unterleibsbrüche, die durch einen Unfall herbeigeführt oder verschlechtert wurden. |
| b) | bei folgenden akuten Infektionskrankheiten: |
| Röteln, Masern, Windpocken (Varicellen), Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Mumps, spinale Kinderlähmung, Meningitis, Ruhr, Paratyphus, Flecktyphus (Fleckfieber), Typhus, Cholera, Rückfallfieber, Malaria, Milzbrand, Rotlauf, Gelbfieber, Pest, Tularämie, Psittakose. |
| c) | bei Mitversicherung von Ehegatten und neugeborenen Kindern für Leistungen im Ausmaß der bestehenden Versicherung - wenn die Versicherung mindestens 3 Monate bestanden hat und - wenn die Mitversicherung innerhalb eines Monats nach der Eheschließung oder nach der Geburt mit Wirkung vom 1. des betreffenden Monats beantragt wird. |
(3) „Festlegung von besonderen Wartezeiten“
(4) Bei Übertritt in eine höhere Tarifklasse besteht der Anspruch auf höheren Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten eintreten.
(5) Wird eine Krankheitskostenversicherung nachweislich innerhalb eines Monats nach Beendigung einer Pflichtversicherung in unmittelbarem Anschluss an diese abgeschlossen, so wird deren Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet; dies gilt sinngemäß auch für gegenüber einem Träger der sozialen Krankenversicherung bisher Anspruchsberechtigten. Für stationäre Heilbehandlung besteht aber innerhalb der Wartezeit Versicherungsschutz höchstens im Ausmaß der Leistung aus der Pflichtversicherung. Für Entbindungen und deren Folgen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Wartezeiten. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der Pflichtversicherung sind dem Versicherer durch geeignete Belege nachzuweisen.