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Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)
§ 7. Auszahlung der Versicherungsleistung
(1) Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von saldierten Originalrechnungen und Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vornamen und den Zunamen, die Adresse, die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum, der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leistung und die Daten der Behandlung enthalten.
Ist der Versicherte noch anderweitig gesetzlich oder privat krankenversichert, können auch Zweitschriften samt der dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer vorgelegt werden.
(2) Der Versicherer darf den Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen.
(3) Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen sowie der Kosten für Übersetzungen sind von Versicherungsnehmer zu tragen.
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Devisenmittelkurs der Wiener Börse des letzten Behandlungstages in Euro umgerechnet.
(6) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustimmung des Versicherers weder verpfändet noch abgetreten werden. Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forderung stehen und die gerichtlich festgestellt oder die vom Versicherer anerkannt worden sind.
(7) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunden Rechtsfolgen „/in geschriebener Form/je nach Vereinbarung“ abgelehnt hat.
(8) Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren drei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung verlangt werden könnte.