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Neu Dokument-ID: 879817

Vorschrift

Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Ruhen des Versicherungsschutzes

idF KV-MusterAVB 09/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

(1) Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten Fällen auf einen im Voraus bestimmten Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag vereinbart werden.

(2) Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Heilbehandlung nach Ende des Ruhens. Ein Einschluss in den Versicherungsschutz kann zu besonderen Bedingungen vereinbart werden.