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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 84. Geschäftsplan
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan eines kleinen Versicherungsunternehmens hat zu enthalten
- die Art der Risiken, die das Unternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
- die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
- die Zusammensetzung der Eigenmittel,
- die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und
- für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweigs Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
1. | eine Prognose der Bilanz und der Erfolgsrechnung; |
2. | Schätzungen der künftigen Eigenmittelerfordernisse auf der Grundlage der Prognosen gemäß Z 1; |
3. | Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen; |
| 4. | in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch
|
| und |
| 5. | in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen. |
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.