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Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
18. Erziehungswesen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
1 | Schulen und Erziehungsanstalten |
1.1 | Abschnitt A EHVB findet Anwendung. |
1.2 | Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. |
2 | Lehr- oder Aufsichtspersonen |
3 | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. |
4 | Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: |