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Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
1 | Anschlussbahnen |
1.1 | Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). |
1.2 | Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art.7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. |
2 | Gemietete bahneigene Lagerplätze |
3 | Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden |
4 | Zu den Punkten 1 bis 3 |
4.1 | Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. |
4.2 | Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. |
4.3 | Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz. |