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Neu Dokument-ID: 877285

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

20. Speziallehrer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Speziallehrer wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fall-schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Bergführer:

  1. Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.
  2. Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwendung.
  3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
  4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
  5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
    Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
    Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.