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Neu Dokument-ID: 877287

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

21. Politische Gemeinden

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadener-satzverpflichtungen der Gemeinde
1.1aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen o-der industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung);
1.2aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
1.3aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.
3Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
4

Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung.