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Neu Dokument-ID: 877130

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1

Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Stein-bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.

2

Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus

2.1

Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;

2.2

Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;

2.3

Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;

2.4

Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;

2.5

Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);

2.6

Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

2.6.1

Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.

2.6.2

Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von .... m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.6.3

Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.

3

Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei

3.1

Schäden an unterirdischen Anlagen: .... % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.

3.2

sonstigen Sachschäden: .... % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.

4

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.