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Dokument-ID: 085025
5. Abschnitt
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
5. Abschnitt
Direktes Klagerecht
§ 26. Anspruchsberechtigung
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.