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Neu Dokument-ID: 877135

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Ab-schnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.2aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von .... % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
1.4aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt € .... im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall .... % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
1.5aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von .... m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschä-den, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € .... nicht überschreiten. Abschnitt B, Z.3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen € ..... nicht überschreitet (Pkt.1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
1.8aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen € .... nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
2Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z.16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
3Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3.1aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
3.2

aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.