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Dokument-ID: 878536
Artikel 19
Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
ABSCHNITT D: PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
Artikel 19
Prämie
- Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im folgenden kurz:“Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
- Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
- Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a VersVG (siehe Anhang).