© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 877125

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

1. Deckung reiner Vermögensschäden

Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - Folgendes:

1

Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.

2

Abweichend von Art.1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.

2.1

Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.1.1

eines Verstoßes;

2.1.2

mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;

2.1.3

mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.

3

Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

4

Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens ...... Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.

4.1

Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

5

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.