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Dokument-ID: 480904
13.4.3 Änderungen der Verhältnisse
Geltendmachung von Änderungen der Rentenbemessung
Ist eine Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB rechtskräftig zuerkannt, können der Berechtigte und auch der Verpflichtete spätere Änderungen der Urteilsgrundlagen, insbesondere Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse geltend machen. Davon ist nicht nur die reine Geldentwertung erfasst. • [Fußnote: OGH 27.01.1998, 1 Ob 155/97v.]