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Dokument-ID: 877060
Artikel 1
Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
| 1 | Versicherungsfall |
| 1.1 | Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus wel-chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder erwach-sen könnten. |
| 1.2 | Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. |
| 2 | Versicherungsschutz |
| 2.1 | Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer |
| 2.1.1 | die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicher-ten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt). |
| 2.1.2 | die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5, Pkt.5. |
| 2.2 | Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. |
| 2.3 | Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. |