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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.2 Allgemeine Bestimmungen

§ 128 VAG 2016 (Allgemeine Grundsätze)

RV VersVertrRÄG 2018, 4:

  • Mit Abs 1 (Anmerkung: Verpflichtung, stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln) wurde Art 17 Abs 1 IDD umgesetzt.
  • Abs 2 (Anmerkung: Eindeutigkeitsgebot, Irreführungsverbot) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 252 Abs 8 VAG 2016. Die Anpassungen dienen der Umsetzung von Art 17 Abs 2 IDD.
  • Mit Abs 3 (Anmerkung: der Bewertungen bzw Vergütungen der Mitarbeiter entgegen dem Prinzip des bestmöglichen Interesses der Versicherungsnehmer verbietet) wurde Art 17 Abs 3 IDD umgesetzt.
  • In Abs 4 wurde die bisher in § 252 Abs 9 VAG 2016 enthaltene Verordnungsermächtigung um die Möglichkeit der FMA ergänzt, zu definieren, welche Vergütungs- und Bewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie iSd Abs 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.
  • Abs 5 (Anmerkung: betreffend die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages) entspricht dem bisherigen § 252 Abs 7 VAG 2016.

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