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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

Anzeige haftungsbegründender Tatsachen

Gem § 153 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer innerhalb von einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. § 6 Abs 3 und § 33 Abs 2 VersVG gelten sinngemäß.

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