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Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Besonderer Teil

Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.Versicherte Gefahren
Jede der nachfolgenden Gefahren oder Gefahrengruppen (1.1.-1.9.) ist nur versichert, wenn
dies vereinbart und in der Polizze dokumentiert ist:
1.1.Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
1.1.1.Innere Unruhen
Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu
gelten haben, in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung
geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
1.1.2.

Böswillige Beschädigung
Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von
versicherten Sachen.
Mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden erstreckt sich die Versicherung
nicht auf Schäden durch Beraubung, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus im Zuge eines
Einbruchdiebstahls.
Die Versicherung erstreckt sich weiters nicht auf Schäden, die verursacht werden von

-dem Versicherungsnehmer selbst oder
-Betriebsangehörigen oder
-fremden im Betrieb tätigen Personen oder
-Bewohnern oder Mietern der versicherten Gebäude.
1.1.3.

Streik, Aussperrung
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Als Aussperrung gilt die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Versichert sind Schäden durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine
Aussperrung.
Nicht versichert sind:
Schäden an Sachen der Betriebsangehörigen.

1.2.Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
1.2.1.

Fahrzeuganprall
Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung
der versicherten Sachen durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge.
Nicht versichert sind:

-Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
-Schäden an Fahrzeugen,
-Schäden an Wegen, Straßen und Brücken,
1.2.2.

Rauch
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter
Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-, Trockenanlagen oder sonstigen
Erhitzungsanlagen austritt.
Nicht versichert sind:

-Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
1.2.3.Überschalldruckwelle
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar
auf versicherte Sachen einwirkt.
1.3.

Sprinkler-Leckage
Versichert sind Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser oder auf
Wasser basierenden Flüssigkeiten aus am Versicherungsort installierten Löschanlagen
(Sprinkler- oder Schaumlöschanlagen).
Zur Löschanlage gehören Wasserbezugsstellen, Wasserversorgung, Alarmventile,
Sprinklerrohrnetz und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen, die ausschließlich dem
Betrieb der Löschanlage dienen.
Nicht versichert sind Schäden

-an der Löschanlage selbst;
-anlässlich von Druckproben und der Durchführung von Revisions-, Kontroll- und Wartungsarbeiten;
-infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Löschanlage.
-Weiters nicht versichert sind Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
1.4.

Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes


-durch Witterungsniederschläge
-durch Kanalrückstau infolge von Witterungsniederschlägen
-durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern.

Nicht versichert sind

-Schäden durch vorhersehbare Überschwemmungen. Überschwemmungen gelten als vorhersehbar, wenn sie im langjährigen Mittel häufiger als einmal in zehn Jahren auftreten.
-Schäden, die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels verursacht werden.
1.5.

Vermurung
Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich, Wasser, Schlamm und
anderen Bestandteilen, die durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wird.

1.6.Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort mindestens der Stufe 6 der Europäischen Makroseismischen Skala 1992 (EMS-92) basierend auf Mercalli-Sieberg entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand Schäden durch Erdbeben entstanden sind.
1.7.Lawinen und Lawinenluftdruck 
Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen.
Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle.
1.8.Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen
Hohlräumen.
Schäden durch bergmännische Tätigkeiten sind nicht versichert.
1.9.Unbenannte Gefahren
1.9.1.

Als unbenannte Gefahren gelten Gefahren, die plötzlich und unvorhergesehen auf versicherte Sachen einwirken. Als unbenannte Gefahren gelten keinesfalls jene Gefahren oder Schäden, die

-nach den Bestimmungen der Punkte 1.1. – 1.8. dieses Artikels oder
-durch eine andere Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die einzelnen Sachversicherungs-Sparten, auf die die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung finden versichert werden können. Maßgeblich sind dabei die Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO).
1.9.2.Nicht versichert sind Schäden
1.9.2.1.durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung oder einfachen Diebstahl (auch Ladendiebstahl);
1.9.2.2.durch Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Inventurdifferenzen oder sonstige ungeklärte Verluste;
1.9.2.3.an im Freien oder in offenen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen
1.9.2.3.1.durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse oder Umweltstörungen;
1.9.2.3.2.durch Diebstahl;
1.9.2.4. durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Be- oder Verarbeitung sind; dazu gehören z.B. auch Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung, Bau- und Montagetätigkeiten;
1.9.2.5.an Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich Hof-, Straßen- oder Gehsteigbefestigungen durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen;
1.9.2.6.durch Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Beaufschlagung und dergleichen);
1.9.2.7.durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Tiere, Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen aller Art;
1.9.2.8.durch klimatische Temperaturschwankungen, Trockenheit oder Feuchtigkeit;
1.9.2.9.durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung, Veränderung von Geschmack, Farbe, Struktur oder Aussehen;
1.9.2.10.durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Alterung, Abnützung oder Verschleiß oder durch Korrosion, Oxydation, Rost, Erosion, Ablagerungen aller Art;
1.9.2.11durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung;
1.9.2.12.durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen sowie von Mess-, Regel-, Sicherheits- und Steuerungsanlagen.
1.9.2.13.durch Ausfall von EDV-Anlagen sowie durch Ausfall, Verlust, Manipulation oder Änderung gespeicherter Daten und Informationen einschließlich Computerviren, ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials;
Zu den Punkten 1.9.2.5. bis 1.9.2.13. gilt: Solche Schäden sind jedoch dann versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten gemäß Punkt 1.9.1. versicherten Schadenereignisses eintreten.
1.9.2.14.durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von Hoher Hand;
1.9.2.15.durch Genmanipulationen, Genmutationen oder andere Genveränderungen.
1.9.3.Gegen unbenannte Gefahren nicht versicherte Sachen:
1.9.3.1.Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
1.9.3.2.Pflanzen und Tiere;
1.9.3.3.Straßen, Wege, Tunnel, Brücken, Dämme, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Pipelines, Brunnen, Becken, Kanäle, Deponien, Bohrungen;
1.9.3.4.Schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindliche Sachen;
1.9.3.5.Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert;
1.9.3.6.Datenträger aller Art mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmittel, Urkunden, Muster, Prototypen und dergleichen
1.9.3.7.Sachen auf dem Transport;
1.9.3.8.Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) oder in Montage (Montageobjekte) befinden;
1.9.3.9.Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten samt Inhalt.
2.Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr an versicherten Sachen am Versicherungsort eintreten (Schadenereignis);
2.2.als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses an versicherten Sachen eintreten (ausgenommen Schadenereignisse gemäß Punkt 1.9., siehe jedoch Anmerkung nach Punkt 1.9.2.13.);
2.3.durch Abhandenkommen von versicherten Sachen bei einem Schadenereignis eintreten (ausgenommen Punkt 1.1.2. böswillige Beschädigung).