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Neu Dokument-ID: 879110

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Besonderer Teil

Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen (Schadenereignis).

 

Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.

2.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten

2.1.

durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht;

2.2.

unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;

2.3.

einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;

2.4.

durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt.

 

Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;

2.5.

mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat.

 

Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen;

2.6.

gelangt und während der Anwesenheit von Personen in versperrte Räume gemäß Punkt 2.1. bis 2.5. einbricht.

3.

Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter

3.1.

gemäß Punkt 2 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;

3.2.

ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich gebracht hat.

 

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung gilt das Öffnen von Behältnissen mit dem richtigen Schlüssel als Schadenereignis, wenn ein Täter diesen durch Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 2 in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat;

3.3.

während der Anwesenheit von Personen in die Versicherungsräumlichkeiten gelangt und dort befindliche versperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet.